Gemeindenachricht

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Waldbronn Allgemeinverfügung
der Gemeinde Waldbronn über ein Betretungsverbot für öffentliche Orte anlässlich der Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19 und der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.


I.
 
1)    Das Betreten öffentlicher Orte ist untersagt. Zu den öffentlichen Orten zählen insbesondere Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, öffentliche Grünflächen und Parkanlagen.
 
2)    Ausgenommen vom Verbot nach Ziffer 1 sind Betretungen,
a)    die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
b)    die zum Zwecke von medizinischen, psychotherapeutischen oder vergleichbaren Heilbehandlungen erforderlich sind;
c)    die der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
d)    die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind (vgl. § 4 Absatz 3 der Corona-VO der Landesregierung vom 17. März 2020; Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseurgeschäfte, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel);
e)    die für berufliche Zwecke einschließlich der Unterbringung von Kindern in der Notbetreuung erforderlich sind;
f)     wenn öffentliche Orte im Freien, allein, zu zweit, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen.
Bei der Inanspruchnahme der Ausnahmen d) bis f) ist sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.
3.)  Die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist nur für Betretungen gemäß Ziffer 2 Buchstaben a) bis e) zulässig, wobei bei der Benutzung ein Abstand von mindestens 1,50 Metern gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.
4.)  Bei Kontrollen durch die Polizei und dem kommunalen Ordnungsdienst/Gemeindevollzugsdienst sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß Ziffer 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.
 
5.)  Die Regelung nach Ziffern 1 bis 4 dieser Verfügung treten am Tag nach der Bekanntmachung (0.00 Uhr) in Kraft. Sie gelten vorerst bis 03.04.2020, 24.00 Uhr.
 
6.)  Für Verstöße gegen die Regelung dieser Verfügung wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.
 
II.
 
Die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 LVwVfG) beruhen auf § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV), §§ 49 ff des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg.
 
Die Gemeinde Waldbronn ist gem. § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 IfSG zuständig.
 
Mit der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 vom 17.03.2020 (Corona-Verordnung) hat die Landesregierung Baden-Württemberg Einschränkungen des öffentlichen Lebens geregelt. Unter anderem sind Zusammenkünfte in verschiedenen Einrichtungen sowie sonstige Versammlungen und sonstige Veranstaltungen unabhängig von der Personenzahl untersagt, Restaurantbesuche eingeschränkt und Einkaufsmöglichkeiten auf unbedingt erforderliche Bereiche reduziert. Die Verordnung gilt momentan bis zum 15.06.2020.
 
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt (vgl. § 8 der Corona-VO).
 
Nach derzeitiger Lage steigen die Infektionszahlen massiv und in exponentieller Weise an.
 
In Waldbronn sind trotz der bisher getroffenen Maßnahmen zahlreiche Menschen im Gemeindegebiet rege unterwegs. Wenngleich die bisher getroffenen Maßnahmen zu spürbaren Veränderungen im öffentlichen Leben und damit zu einer Reduzierung von sozialen Kontakten geführt haben, erscheint nach wie vor die Sensibilität und das entsprechende Handeln in Teilen der Bevölkerung nicht angemessen ausgeprägt:
Zahlreiche Beobachtungen von Menschenansammlungen auf öffentlichen Plätzen in Waldbronn sowie Berichte über private Feiern, Ausgehverhalten und Vergleichbares bis hin zu sog. „Corona-Partys“ belegen diese in Teilen der Bevölkerung bislang ungenügende Sensibilisierung. Diese Feststellungen werden durch zahlreiche gegenüber der Gemeindeverwaltung kommunizierte Mitteilungen sowie durch eigene Beobachtungen des gemeindlichen Vollzugsdienstes und der Verwaltung sowie durch einschlägige Berichterstattung der Medien belegt.
 
Das derzeit gute Wetter mit viel Sonnenschein und frühsommerliche Temperaturen lädt zudem zu verstärkten Aktivitäten im Freien ein. Dabei kommt es unvermeidlich zu Ansammlungen, bei denen zahlreiche Personen aufeinandertreffen. Ob die Menschen sich gezielt zusammenfinden (gemeinsame Absicht) oder zufällig aufeinandertreffen, ist aus Sich des Infektionsschutzes unerheblich.
 
Bei solchen Begegnungen besteht die erheblich erhöhte Gefahr, dass das Corona-Virus SARS-CoV-2 übertragen und damit in der Bevölkerung weiterverbreitet wird.
 
Die Entwicklung lässt mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Zustand erwarten, der das Gesundheitssystem und insbesondere die akute Versorgung von Patientinnen/Patienten in Krankenhäuser überfordert. Die Zustände in anderen Ländern wie auch Prognosen von Medizinerinnen/Medizinern in Deutschland lassen die Notwendigkeit sog. Triage-Verfahren und somit die Priorisierung medizinischer Hilfeleistung erwarten mit der Folge, dass ggfs. Bestimmte Personengruppen trotz Lebensgefährdung nicht mehr adäquat versorgt werden können.
 
Gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde hierzu unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG u. a. Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.
 
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
 
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG liegen vor.
 
Bei der durch das Corona Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Lungenerkrankung COVID-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit gemäß § 2 Nr. 3 IfSG, da das Vi-rus als Krankheitserreger gem. § 2 Nr. 1 IfSG vorwiegend durch Tröpfcheninfektion von Mensch-zu-Mensch übertragen wird.
 
Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biolo-gisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.
 
Das Corona-Virus breitet sich in Deutschland und insbesondere auch in Baden-Württemberg schnell weiter aus. Daher hat die Landesregierung am Freitag, 13. März 2020 weitreichende Maßnahmen beschlossen, die die Ausbreitung des Virus verlangsamen sollen. Die Maßnahmen gelten zunächst bis einschließlich 19. April 2020 (Quelle: Sozialministerium Baden-Württemberg). Konkretisierend hierzu hat die Landesregierung am 16.03.2020 eine Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) verkündet.


Ebenfalls am 16. März 2020 haben die Bundesregierung und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart. In der Folge hat die Landesregierung die CoronaVO am 17. März 2020 durch eine gleichlautende Verordnung ersetzt. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infek-tionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt (vgl. auch § 8 CoronaVO).
 
Auch die Gemeinden des Landkreis Karlsruhe sind zunehmend flächendeckend von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 betroffen. Damit besteht für das Gemeindegebiet ein deutlich erhöhtes regionales Risiko, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Es liegen somit insgesamt auch für das Gemeindegebiet die Voraussetzungen zum Erlass der notwendigen Maßnahmen bzw. Schutzmaßnahmen im Sinne §§ § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor.
 
Die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung ergänzen daher die Regelungen der CoronaVO unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse.
 
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfcheninfektion) z.B. durch Husten, Niesen oder engen Kontakt von Angesicht zu Angesicht kann es durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Auch Übertragungen durch Schmierinfektionen sind – seltener – beschrieben. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei größeren Veranstaltungen vor.
 
Größere Ausbrüche wurden im Zusammenhang mit Konferenzen (Singapur), Reisegruppen, Gottesdiensten (Südkorea) oder auch Karnevalsveranstaltungen (Deutschland) beschrieben. Auf Messen, Kongressen oder größeren Veranstaltungen kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf viele Personen kommen. Eine zeitgleiche Infektion vieler Menschen kann zu einer Überlastung der örtlichen medizinischen Versorgungsstrukturen führen.
 
Wenn es auf Veranstaltungen und Versammlungen zu Infektionen einer großen Zahl von Personen kommt, ist eine erfolgreiche Eindämmung kaum mehr möglich (zum Vorstehenden vgl. RKI, Allgemeine Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Veranstaltungen, Stand 13.03.2020).
 
Bei Veranstaltungen und Versammlungen, zu denen eine größere Anzahl Personen zusammenkommen, besteht also ein hohes Risiko, dass die Teilnehmer sich untereinander anstecken. Das mit dieser Allgemeinverfügung ausgesprochene Verbot des Betretens öffentlicher Orte ist mit Blick auf die oben dargestellten Zusammenhänge geeignet und erforderlich, die weitere Ausbreitung von Corona-Infektionen in der Bevölkerung einzudämmen. Ein milderes Mittel, mit dem ein Schutz vor Ansteckungen bzw. eine Eindämmung der Infektionsausbreitung in ebenso effektiver Weise zu erzielen wäre, ist nicht ersichtliche. Der derzeitige Anstieg der Infektionsfälle erfordert, dass neue Ansteckungen so weit als möglich minimiert werden. Dies ist nur möglich, wenn jegliche Kontakte, die nicht im Sinne der Ausnahmemöglichkeiten nach Ziffer 2) liegen, unterbunden werden.
Das Verbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Den Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit stehen wie oben dargestellt erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Coronavirus sowie die Gefahr einer akuten und schwerwiegenden Überlastung der Gesundheitsversorgung gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen unstreitig die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung.
 
Die Verhältnismäßigkeit der Verfügung wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass durch die unter Ziffer 2 genannten Ausnahmen weiterhin dringende und unaufschiebbare Geschäfte möglich bleiben sowie ein gewisses Mindestmaß an persönlicher Bewegungsfreiheit bestehen bleibt.
 
Die Verordnung der Landesregierung bleibt unabhängig von dieser Allgemeinverfügung bestehen.
 
Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwanges folgt aus §§ 49 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 4 Polizeigesetz (PolG), § 2 Nr. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG). Hierbei wurde insbesondere beachtet, dass unmittelbarer Zwang nur angewandt werden darf, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes oder der Ersatzvornahme vor Anwendung des unmittelbaren Zwanges kommt als milderes Mittel nicht in Betracht, wenn nach den gesamten Umständen entweder die Aussichtslosigkeit eines milderen Zwangsmittels von vornherein feststeht oder wenn mit Rücksicht auf die andernfalls für ein bedeutendes Rechtsgut drohende Gefahr die mit dem Versuch, den Willen des Verpflichteten zunächst durch ein milderes Zwangsmittel zu beugen, verbundene Verzögerung nicht in Kauf genommen werden kann (OVG Berlin, NVwZ-RR 1998, 412; Engelhardt/App/Schlatmann/Mosbacher, VwVG, § 12 Rn. 10). Hiervon ist insbesondere – wie vorliegend – bei Maßnahmen gesundheits- oder seuchenrechtlicher Art, bei der die Maßnahme keinen Aufschub duldet, auszugehen (BeckOK VwVfG/Deusch/Burr, VwVG, § 12 Rn. 19, zur Anwendung bei Anordnungen nach §§ 28, 30 IfSG vgl. auch Sadler, VwVG, § 12 Rn. 40). Zu berücksichtigen war hierbei insbesondere auch der Umstand, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen die getroffenen Anordnungen aufgrund der verhältnismäßig hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit darstellen würde. Aufgrund der ohnehin dynamischen Verbreitung des Coronavirus erweist sich daher ausschließlich die Androhung unmittelbaren Zwanges als geeignet, erforderlich und angemessen.
 
III.
 
Es wird auf die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG hingewiesen, wonach derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
 
Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG zuwiderhandelt.
 
Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Für die Androhung von Zwangsmitteln gilt gem. § 52 Abs. 5 PolG, § 12 LVwVG entsprechendes.
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Waldbronn, Marktplatz 7, 76337 Waldbronn erhoben werden.
 
 
Hinweis: Diese Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Aushang der der Gemeinde und auf der Homepage unter www.waldbronn.de eingesehen werden.
 
 
Waldbronn, den 20.03.2020
 
 
gez.
Franz Masino
Bürgermeister