Gemeindenachricht

Fragenkatalog zur Corona-Krise


1. Es ist ein hin und her. Allgemeinverfügung, Landesverordnung und Ansagen der Bundesregierung. Was gilt jetzt?

Als Gemeinde haben wir immer die jeweilige Norm herangezogen, da wir vorrangig nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig sind. Als Regelung für die Gemeinde haben wir die beiden Allgemeinverfügungen erlassen. Durch die neuerlichen Regelungen durch das Land und den Bund wurden unsere Festsetzung landes- bzw. bundesweit in die Gesetzgebung mitaufgenommen. Es gilt also grundsätzlich und vorrangig die Regelung des Landes.
Diese können wir notfalls ergänzen. Das ist derzeit allerdings nicht notwendig, da das Land in den meisten Fällen abschließend regelt, was getan werden darf und was nicht. Daher sind unsere bisherigen Allgemeinverfügungen nicht mehr in Kraft.

2. Wie geht es jetzt weiter? Wann ist der Spuk vorbei?

Am 22.03.2020 traten nun die Minister mit der Bundesregierung zusammen, um das Kontaktverbot zu erlassen. Dies ist nun der bundesweit normierte, aktuelle Stand.
Weitere Verschärfungen sind derzeit nicht ausgeschlossen.
Eine verlässliche Aussage zur Dauer kann nicht gegeben werden.
Grundsätzlich gilt der Zeitpunkt der Herdenimmunität als der Moment, in dem das Corona-Virus besiegt sein wird. Wann dieser Zeitpunkt sein wird, weiß derzeit niemand.

3. Was sollen die Maßnahmen denn nützen?

Eines vorweg. Aufzuhalten ist der Virus durch die Maßnahmen nicht.
Er wird lediglich verlangsamt und das ist auch dringend notwendig.
Das Ziel der Maßnahmen ist die Neuinfektionszahl pro Tag zu reduzieren, um das Gesundheitssystem zu entlasten. So fällt der Peak aller Voraussicht nach geringer aus, als ohne Maßnahmen. Im Einzelfall ist die medizinische Betreuung so für mehr Personen zeitgleich möglich.

4. Ich hatte mit einem Infizierten Kontakt. Was soll ich tun?

Zunächst die Ruhe bewahren. Melden Sie sich beim Gesundheitsamt in Karlsruhe. Diese erreichen Sie über die einheitliche Behördenrufnummer: die 115.
Folgen Sie den jeweiligen Empfehlungen. Infotelefon für Bürger/-innen des Stadt- und Landkreises Karlsruhe 0721 133 3333
Montag - Freitag von 8.00 - 18.00 Uhr
Wochenende von 9.00 - 16.00 Uhr

5. Darf ich jetzt noch raus und wenn ja wohin?

Kurz gesagt: ja Sie dürfen noch raus. Etwa um notwendige Dienstleistungen wahrzunehmen. Einzukaufen, Gassi zu gehen oder zum Spazieren.
Das jedoch nur alleine, mit Personen aus dem eigenen Haushalt oder maximal mit einer Person, die nicht im eigenen Haushalt lebt. Achten sie dennoch auf sich selbst.
Es gilt die Maßgabe: So viel wie nötig, so wenig wie möglich.
Das Betretungsverbot regelt nur, dass ohne Anlass kein Zutritt zur öffentlichen Fläche, sprich Straße, Gehweg usw. erlaubt ist. Durch die lockeren Ausnahmeregelungen ist das Betreten allerdings unter geringen Voraussetzungen erlaubt. Dennoch: Seien Sie vernünftig!
Durch den Kurpark darf gelaufen werden; der Aufenthalt ist jedoch untersagt!

6. Ich habe ein Rezept vom Arzt. Darf ich noch zur Physiotherapie?

Ja! Medizinisch notwendige Behandlungen werden bei Vorliegen eines Attestes selbstverständlich weiterhin durchgeführt.
Die Gruppenräume für den Reha-Sport bleiben hingegen geschlossen. Sofern eine Therapie am Gerät unbedingt medizinisch erforderlich ist, kann dies einzeln mit einem Therapeuten durchgeführt werden.

7. Machen jetzt auch Aldi und Edeka dicht oder haben diese eingeschränkte Öffnungszeiten?

Nein! Die Lebensmittelversorger bleiben selbstverständlich geöffnet.
Ganz im Gegenteil. Die Märkte haben sogar noch die Möglichkeit sonntags zu öffnen. Angesichts der Auslastung der einzelnen Mitarbeiter in den Märkten, sei diesen aber eine Verschnaufpause gegönnt.

8. Was ist mit den Gaststätten, Bäckern und Metzgern? Bleiben die auf?

Lebensmittelversorger wie Bäcker und Metzgern haben und bleiben geöffnet.
Gaststätten sind seit Ende vergangener Woche (KW 12) geschlossen. Weiter angeboten werden darf ein Abhol- und Lieferservice. Die Gaststätten, die dies anbieten finden Sie auf unserer Homepage.

9. Meine Eltern, Großeltern sind pflegebedürftig? Darf ich sie noch pflegen?

Ja! Die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen ist gestattet. Achten Sie in diesem Kontext bitte auf die notwendige Hygiene. Lieber einmal mehr Hände waschen. Ältere bzw. pflegebedürftige Personen sind besonders anfällig für das Virus.
Besuche in stationären, teilstationären und auch ambulanten Pflegeeinrichtungen wurden daher schon verboten.

10. Darf ich trotz Kontaktverbot den Wohnort wechseln?

Auch beim Umzug besteht das Kontaktverbot.
Sofern möglich bedienen sie sich eines Umzugsunternehmens. Falls dies nicht möglich ist, versuchen Sie auf den engsten Familienkreis zurückzugreifen. Vermeiden Sie „Grüppchen“-Bildung. 
Es dürfen maximal zwei Personen außerhalb der Familie direkt helfen. Vielleicht ist „Schicht“-Arbeit möglich.

11. Welche Strafe habe ich zu erwarten, wenn ich mich nicht an die Landesverordnung halte?

Die Landesregierung hat am 27.03.2020 einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Verordnung in Baden-Württemberg erlassen.
Bei Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zwei Personen kann ein Bußgeld von 100 bis 1.000 Euro pro Person verhängt werden.
Wer eine eigentlich geschlossene Einrichtung wie beispielsweise einen Frisörsalon, eine Bar oder ein Spielcasino weiterbetreibt, muss 2.500 bis 5.000 Euro bezahlen.
Personen, die eine für den Besucherverkehr geschlossene Einrichtung wie beispielsweise ein Krankenhaus oder Pflegeheim betreten, riskieren ein Bußgeld von 250 bis 1.500 Euro.

12. Meine Oma hat Geburtstag, darf ich sie besuchen?

Gemäß § 3 der Landesverordnung sind Ansammlungen prinzipiell erlaubt, wenn deren teilnehmende Personen in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben.
Auf Grund der Brisanz sollten jedoch die Kontakte, auch zu Großeltern, soweit möglich vermieden werden.

13. Aus der Presse lese ich fast täglich, dass in Deutschland eine Maskenpflicht eingeführt wurde. Was ist mit Waldbronn?

Prinzipiell ist es sicherlich sinnvoll sich zu schützen. Eine Pflicht zur Benutzung der Mundschutzmasken gibt es landesweit in Baden-Württemberg hingegen nicht. Es steht also jedem frei zu entscheiden, ob er die Masken für nötig erachtet.
Angemerkt soll dennoch sein, dass selbstgefertigte Tuchmasken kein effektiver Schutz gegen das Virus sind. Dennoch schützen Sie andere zumindest zu Teilen vor der Tröpfcheninfektion. Weiter ist eine Selbstinfizierung durch Schmierinfektion, d.h. Sich-Ins-Gesicht-Fassen, unwahrscheinlicher.

Stand: 02.04.2020