Gemeindenachricht

Öffnung von Läden des Einzelhandels unter 800 Quadratmeter


Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
wir möchten Sie über die neuesten Änderungen hinsichtlich der einschneidenden Corona- Einschränkungen im Einzelhandel und den nun erfolgten Lockerungen informieren:

Ab Montag, den 20.04.2020 dürfen in Baden-Württemberg alle Läden unterhalb einer Quadratmeterzahl von 800m² wiedereröffnen.

Dies bezieht sich auf die Gesamtverkaufsfläche. So werden beispielsweise mehrere Stockwerke auch dann zusammengezählt, wenn eines hiervon abgesperrt wurde.

Unabhängig von der Quadratmeterzahl dürfen Autohändler, Fahrradhändler und Bücherläden wiedereröffnen.

Geschäfte mit unvermeidbarem, körperlichen Kontakt wie beispielsweise Friseure und Massagestudios (medizinische Behandlungen erlaubt) bleiben bis einschließlich 03.05.2020 geschlossen.

Die Wiedereröffnungen erfolgen jedoch nur unter strengen, hygienischen Auflagen. Diese umfassen:

1. Die technischen Schutzmaßnahmen:

  • Trennvorrichtungen zwischen dem Kassenpersonal und der Kundschaft (Plexiglasscheibe etc.).
  • Markierungen auf der Verkaufsfläche als Orientierungshilfe zum Abstand halten.
  • Nach Möglichkeit: Bezahlung ohne Bargeld. Bei Bargeld: Übergabe auf einer Ablagefläche ohne direkten Kontakt mit dem Kunden/Kassenpersonal.
  • Nach Möglichkeit: Trennung von Ein- und Ausgängen. Abstandsmarkierungen bei der Bildung von Warteschlangen.
 


2.       Abstandsregelungen:

  • Der generelle Mindestabstand von 1,50 Meter zueinander ist einzuhalten.
  • Der Ladenbetreiber hat auf den Abstand hinzuweisen. Weiter soll dieser das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfehlen.
  • Das Personal soll nach Möglichkeit einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Es dürfen nur so viele Kunden im Laden sein, dass der Abstand gewahrt werden kann. (Richtwert 20 m² pro Person inkl. Personal).
 

3. Hygiene und Desinfektion:

  • Die Allgemeine Hygiene ist zu beachten.
  • Nach Möglichkeit: Die Handdesinfektion im Laden sollte möglich sein.
  • Beschäftigte müssen ihre Hände waschen können (Waschbecken mit Seife und Einmalpapierhandtüchern).
  • Tägliche Reinigung der Pausenräume
  •  Kassenpersonal muss sich die Hände desinfizieren können.
  • Beim Personalwechsel an der Kasse: Reinigung der Tastatur, des Touchbildschirms und anderen, häufig berührten Flächen.
  • Mehrmalige Reinigung am Tag von: Türklinken, Handläufen o.ä.
  • Rücklaufware ist mit Handschuhen anzunehmen und eine Woche separat zu verwahren.
  • Im Handel von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern muss eine Reinigung der Fahrzeuge nach erfolgter Probefahrt durchgeführt werden.
  • In Bekleidungsgeschäften: Aushang – gekaufte Ware muss zuhause zunächst gewaschen werden.
Weiter hat sich die Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal geändert (Risikogruppen) Informationen hierzu erhalte Sie auf der Internetpräsenz des Robert Koch Instituts. Weitere darüber hinausgehende Regelungen können vom Land erlassen werden.