Gemeindenachricht

Neue »Corona-Verordnung Absonderung«


Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hat eine „Corona-Verordnung Absonderung“ erlassen, die seit dem 2. Dezember in Kraft ist / am 2. Dezember, in Kraft tritt. Der Text ist auf der Internetseite des Ministeriums unter
 
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/201201_SM_CoronaVO_Absonderung_mitAnlage.pdf
oder
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen/
 
abrufbar.
 
Krankheitsverdächtige müssen sich künftig eigenverantwortlich und unverzüglich in Absonderung begeben. Gleiches gilt für positiv getestete Personen, sobald diese von einem positiven Testergebnis (PCR- oder Antigentest) Kenntnis erlangt haben - auch hier ist ein unverzügliches Handeln der Betroffenen erforderlich.

Die Pflicht zum eigenverantwortlichen Umsetzen der Absonderungspflicht betrifft auch Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person, die sich ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung über den positiven Test einer im Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben müssen.

Diese Verpflichtung gilt auch für Kontaktpersonen der Kategorie I, sobald die Behörde sie über diesen Status informiert hat.
 
»Krankheitsverdächtig« ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus), insbesondere Fieber, trockenen Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (englisch abgekürzt zu PCR-Testung) auf das Coronavirus angeordnet oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einer PCR-Testung auf das Coronavirus unterzogen hat.
 
»Positiv getestet« ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass eine bei ihr vorgenommene PCR-Testung oder ein bei ihr vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist.
 
»Kontaktperson der Kategorie I« ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde.
 
Im Regelfall ist die Absonderung in einer Wohnung oder dem Wohnhaus zu verbringen. Wichtig ist, dass es in der Zeit der Absonderung nicht gestattet ist, Besuch zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen, auch nicht für kurzzeitige Erledigungen. Für zwingende Gründe wie beispielsweise medizinische Notfällen oder notwendige Arztbesuche sieht die »Corona-Verordnung Absonderung« Ausnahmen vor.
 
Wenn andere Personen mit in der Wohnung leben, sollten sich diese - sofern es die räumlichen Gegebenheiten zulassen - in anderen Räumen aufhalten. Zusätzlich können das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Einhaltung des Abstandes andere Haushaltsangehörige schützen. Gemeinsam genutzte Räume sollten möglichst zeitlich getrennt genutzt und regelmäßig gelüftet werden. Kinder und pflegebedürftige Angehörige haben besondere persönliche Bedürfnisse, so dass die Absonderung darauf bestmöglich angepasst werden sollte. Weitere Schutzvorkehrungen wie eine gute Handhygiene, das regelmäßige Reinigen häufig berührter Oberflächen mit einem haushaltsüblichen Reinigungsmittel und der häufige Austausch genutzter Handtücher können helfen, das Risiko der Übertragung auf andere Haushaltsangehörige zu minimieren. Darüber hinaus sollte Wäsche erkrankter Personen möglichst bei mindestens 60° C mit Vollwaschmittel gereinigt und Abfälle nur in verschlossenen Müllsack über den Restmüll entsorgt werden.


Wie geht es dann weiter, wenn man sich in die »Absonderung« begeben hat?


Positiv mittels PCR-Test getesteten Personen und deren Kontaktpersonen der Kategorie I wird von dem Ordnungsamt der Gemeinde Waldbronn eine Bescheinigung ausgestellt, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgehen. Diese Bescheinigung kann unter anderem zur Vorlage beim Arbeitgeber verwendet werden.  
 
Die Dauer der Absonderung richtet sich grundsätzlich nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Bei Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen der Kategorie I beträgt sie grundsätzlich zehn Tage ab dem letzten Tag des Kontakts. Bei positiv getesteten Personen und Krankheitsverdächtigen beträgt die Absonderungsdauer in der Regel zehn Tage.