Gemeindenachricht

Landtagswahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg
Hygienekonzept für Wahlräume



1.  Im Wahlgebäude ist eine medizinische Maske oder ein Atemschutz zu Tragen, welcher die
     Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N 95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt;
       a.   Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und
       b.   Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen
             einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus
             sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

2.  Vor Betreten des Wahlraumes muss jede Person sich die Hände desinfizieren

3.  Die Wahlberechtigten haben untereinander und zu allen anderen Personen einen Abstand
     von 1,5 Metern einzuhalten, soweit keine physischen Schutzvorrichtungen vorhanden sind
     und soweit nicht nach Ziff. 5 b ein größerer Abstand notwendig ist

4.  Die angebrachten Bodenmarkierungen, mit denen die Wege und Abstandsvorgaben
     verdeutlicht werden, sind zu beachten

5.  Es dürfen sich neben den Mitgliedern des Wahlvorstands immer nur so viele Wahlberechtigte
     im Wahlraum befinden, wie Wahlkabinen vorhanden sind.

6.  Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes (z.B. Wahlbeobachter)
      im Wahlgebäude aufhalten, gilt:
       a.   Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO
             verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt, der
             Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem verschlossenen
             Umschlag zu übergeben; der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 6 Absatz 1
             Satz 1 Verpflichteter;
       b.   Im Falle Ziff. 1 b dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr
             und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten     
             aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des
             Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern
             eingehalten werden.

7.  Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die
       a.   in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn
             seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,
       b.   typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener
             Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
       c.   entgegen Ziff. 1 keine Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Ziff. 1 b vorliegt,
             oder
       d.   entgegen Ziff. 5 a ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind.

8.  Die Wahlräume werden regelmäßig und ausreichend gelüftet, i.d.R. alle 30 Minuten
     Querlüftung

9.  Die Oberflächen und Gegenstände, die häufig von Personen berührt werden, werden
     regelmäßig gereinigt:
       a.   Tische und sonstige Gegenstände i.d.R. alle 30 Minuten
       b.   Kugelschreiber für die Wählenden nach jeder Benutzung

10.  Das Hygienekonzept für die Wahlräume wird durch vorherige Veröffentlichung im
       Mitteilungsblatt und mittels Aushangs an den Wahllokalen und -räumen bekannt gegeben.