Gemeindenachricht

Bekanntmachung nach § 77 Abs. 6 Satz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802 ff.)


Das Landratsamt Karlsruhe – Gesundheitsamt – macht deshalb als zuständige Behörde nach § 1 Abs. 6a 
der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz bekannt,

dass bei Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote im 
Landkreis Karlsruhe

(1) die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 
Buchst. b) IfSG bis zum 26. April 2021, 0:00 Uhr, und

(2) im Übrigen die Regelung zur Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften nach 
§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 Buchst. a) gilt.

Karlsruhe, den 24.4.2021

gez. 
Knut Bühler
Stellvertreter des Landrats