Gemeindenachricht

Klarstellung
Schulhofordnung der Gemeinde notwendig


Vorweg: Die Schulhofflächen sind keine öffentlichen Flächen, sondern sind privat gewidmet und der Schule und den Horten für deren Zwecke überlassen worden. Dahingehend verfügen die Einrichtungen, denen die Fläche überlassen worden ist, über diese und haben ebenfalls den Anstoß zur Änderung der vorherrschenden Situation veranlasst. Die außerschulische Nutzung des Geländes ist dahingehend keine Selbstverständlichkeit, die den Bürgerinnen und Bürger gewährt wird. Verständlicherweise ergeben sich bei einer Änderung zur bisherigen Regelung Fragen, für die es einer Aufklärung bedarf.

Die meisten Regeln sind unstrittig und sinnvoll. Wir gehen im Folgenden ausschließlich auf die strittigen Regelungen ein und erläutern, warum diese getroffen wurden.

1. Die außerschulische Benutzung ist auf den Zeitraum 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr festgelegt.

Die Fläche wird während der Schulzeiten und hiernach auch in den Ferienzeiten von den Betreuungseinrichtungen genutzt. Die Nutzung durch diese Einrichtungen hat Vorrang. Immer wieder kommt es hierbei zu Beeinträchtigungen, Durchmischungen und vermeidbaren Streitsituationen. Das Personal der Betreuungseinrichtungen muss hierbei den Überblick bewahren, da es aufsichtspflichtig ist. Eine Streitsituation nebenbei ist hierbei tunlichst zu vermeiden, leider jedoch regelmäßig vorhanden. Ohne diese Regelung hat die Einrichtungsleitung keine Handhabe, ihrer Tätigkeit ordnungsgemäß nachzukommen und den Vorrang der Betreuungskinder durchzusetzen.

2. Der Ballsport mit harten Bällen ist untersagt.

Ballsport mit weichen Bällen kann nach wie vor betrieben werden. Die Änderung rührt daher, dass beim Ballsport mit harten Bällen mangels Präzision in den vergangenen Jahren immer wieder Schäden zu verzeichnen waren, bei denen kein Verursacher zu ermitteln war.

3. Lärmverursachung durch Gerätschaften

Vermeidbare Lärmquellen sind aus Gründen der Rücksichtnahme gegenüber anderen Personen auf der Fläche sowie der Anwohnerschaft zu unterlassen. Hierrunter fallen Gerätschaften, die zur Lärmerzeugung besonders geeignet sind wie Lautsprecher, Radios etc.

4. Zweckentfremdung, Sachbeschädigung, Beklebungen und Beschmierungen, Anlagen außerhalb der Wege betreten, Bäume erklettern

Leider verzeichnet die Gemeinde im Umgang mit den Schulhofflächen und der zugehörigen Infrastruktur in den letzten Jahren – insbesondere vor der Corona-Pandemie ­– Schäden an den zur Verfügung gestellten Spielgeräten und anderen vorhandenen Gerätschaften. Insbesondere Beklebungen, Beschmierungen und zerstörte Elemente sind in den letzten Jahren nahezu die Regel geworden.

Dies bindet sowohl monetäre Mittel für die Wiederherstellung als auch Arbeitszeit der Mitarbeiter. Die Beseitigung von Schäden, Beschmierungen und Ähnlichem ist nicht die primäre Aufgabe der zuständigen Mitarbeiter.

Auch ist auch hier die Gemeinde versicherungstechnisch in der Bringschuld, sofern ein Kind beteiligt oder unbeteiligt, z.B. durch das Klettern auf Bäumen, zu Schaden kommt.

5. Rad, Inlineskates und Skateboard fahren

Durch das Fahren von Rad, Inlineskates und Skateboard entstehen auf den Flächen unnötige Gefahren für unbeteiligte Personen, da die gegenseitige Rücksichtnahme in Bezug auf die Nutzung der Fläche nur in Teilen vorhanden ist. Insbesondere das Bauen von Parcours, Schanzen und Ähnlichem mit der nachgelagerten Befahrung gefährdet und oder beeinträchtigt andere ungemein. Für die reine Freizeitbetätigung stehen den Fahrern anderweitig Angebote – wie etwa der Skaterplatz zur Verfügung. Weiter ist die Gemeinde verkehrssicherungspflichtig und versicherungstechnisch in der Bringschuld, sofern ein Kind beteiligt oder unbeteiligt zu Schaden kommt. Selbige Regelung gilt im Übrigen auf allen kommunalen Spielplätzen bereits seit Jahrzehnten. Die Gemeinde hat Verständnis dafür, dass Kinder und Eltern eine Fläche suchen, auf der sie gesichert den Umgang mit einem Fahrzeug erlernen können. Dies ist jedoch auch anderweitig – etwa auf Radwegen möglich. Das Erlernen der gegenseitigen Rücksichtnahme und anderen Regeln ist in Waldbronn leider nur im Verkehr möglich. Gerne können hier Vorschläge gemacht werden, wie die Situation verbessert werden kann. Bei künftigen Entwicklungen in der Gemeinde wird die Verwaltung diese Belange der Kinder- und Jugendlichen im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigen.

6.  Unbefugt den Bereich mit dem KFZ befahren

Es klingt nahezu absurd – jedoch muss dieses Verbot aus zwei Gründen ausgesprochen werden. Zum einen versammeln sich gerade in den warmen Zeiten vermehrt Jugendliche auf den Schulhöfen, trotz dessen, dass sie diese Schule gar nicht mehr besuchen. In den Kreisen der Jugendlichen im Alter von 15-18 Jahren ist hierbei das Gefährt Mofa, Roller besonders beliebt. Was an obenstehender Stelle bereits in Hinsicht auf die Fahrräder etc.  erläutert wurde, gilt natürlich auch für die Gefährdungswirkung ausgehend von KFZ. Hinzu kommt das Bedürfnis einiger Eltern die Kinder im Elterntaxi nahezu bis vor das Klassenzimmer zu chauffieren. Um dem einen Riegel vorzuschieben, agiert die Gemeinde hier proaktiv.

Die Gemeinde hat aus der Beschwerdeführung die Fragen herausgenommen, warum die Kinder die Fläche nicht ganztägig benutzen und wo Ihre Freizeit verbringen sollen. Wir hoffen unsere Beweggründe hinreichend klar formuliert zu haben und bitten um Verständnis für den Einschnitt, der rechtlich und praktisch notwendig ist. Ein Blick nach Ettlingen oder Karlsruhe zeigt zudem, dass dort die Schulhöfe teilweise eingezäunt sind – soweit wollen wir in Waldbronn nicht gehen, weshalb eine Schulhofordnung angemessen und geeignet ist.

Ihre Gemeindeverwaltung in Abstimmung mit den Kernzeitbetreuungs- und Hortleitungen sowie den Schulleitungen