Gemeindenachricht

Informationsreihe der Straßenverkehrsbehörde


Sicherheit im Straßenverkehr – ein besonderes Anliegen der  Gemeindeverwaltung und des Gemeinderates

Besonders der sogenannte „ruhende Verkehr“ sorgt immer wieder für brenzlige Situationen. Deswegen wollen wir Sie in loser Folge über kniffelige Verkehrssituationen informieren, besonders auch zum Verhalten im sogenannten „ruhenden Verkehr“. Um Verstöße und damit Strafzettel zu vermeiden und um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, ist es nötig, bestimmte Regeln zu beachten.

Das Gehwegparken:

Eine allgemein gängige Ansicht ist, dass zu Gunsten des fließenden Verkehrs auf dem Gehweg geparkt werden müsse. Dabei wird außer Acht gelassen, dass gerade die Schwächsten im Straßenverkehr, die Fußgänger, kleine Kinder auf Fahrrädern, sowie Mobilitätseingeschränkte Personen mit Rollatoren, Rollstühlen und natürlich auch Eltern mit Kinderwägen darauf angewiesen sind, diesen zu benutzen. Mal eben eine Kurve um das parkende Auto über die Fahrbahn machen, das kann schnell zu Gefahrenlagen oder im schlimmsten Fall zum Personenschadens führen. Doch Angesichts der mangelnden Optionen ist dies oft die einzige Möglichkeit, wenn der Weg auf dem Gehweg am Auto vorbei zu schmal ist. Parken auf dem Gehweg ist grundsätzlich verboten! Bußgelder werden hierfür verhängt, insbesondere erhöhte Bußgelder wenn die Restbreite des Gehweges für ein unbehindertes Fortschreiten auf dem Gehweg zu schmal ist. Zu schmal, das bedeutet eben, dass zuvor genannte Personen diesen Weg nicht mehr, oder zumindest gefahrlos benutzen können. Auch Sie würden sich ärgern an den eingeengten Stellen nicht vorbeizukommen und auf die Straße gehen zu müssen. Andersrum „parken“ sie als Radfahrer oder Fußgänger auch nicht ihre Taschen oder Fahrräder auf die Straße, wenn sie ein Geschäft betreten oder „nur kurz“ jemanden besuchen, um Geh- oder Radwege freizuhalten.

Bedenken Sie dies, wenn Sie das nächste Mal auf einem Gehweg parken wollen.

Verwarnung:
Wird trotzdem verbotswidrig auf dem Gehweg geparkt, werden mindestens 55 Euro fällig; bei Behinderungen können sogar bis zu 70 Euro und ein Punkt, bei einer Behinderung von mehr als einer Stunde sogar 80 Euro und ein Punkt, fällig werden.