Gemeindenachricht
Informationsreihe der Straßenverkehrsbehörde
Sicherheit im Straßenverkehr – ein besonderes Anliegen der Gemeindeverwaltung und des Gemeinderates: Besonders der sogenannte „ruhende Verkehr“ sorgt immer wieder für brenzlige Situationen. Deswegen wollen wir Sie in loser Folge über kniffelige Verkehrssituationen informieren, besonders auch zum Verhalten im sogenannten „ruhenden Verkehr“. Um Verstöße und damit Strafzettel zu vermeiden und um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, ist es nötig, bestimmte Regeln zu beachten.
Menschen mit einer Behinderung sind häufig auf den speziellen Schwerbehindertenparkplatz angewiesen. Zum Beispiel um das Ein- sowie Aussteigen zu erleichtern und Wege zum Ziel kurz zu halten. Um diesen speziellen Parkplatz nutzen zu dürfen, erfordert es den Blauen Schwerbehindertenparkausweis, welcher nur für Personen mit der Kennzeichnung ‚aG‘ (außergewöhnliche Gehbehinderung), ‚Bl‘ (Blind) oder beidseitiger Amelie/Phokomelie ausgestellt wird. Irrtümlicherweise wird dieser Parkplatz oft von Personen ohne diesen blauen Parkausweis benutzt, was eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Wer auf einem Behindertenparkplatz steht, ohne das die Person für deren Beförderung der Ausweis ausgestellt wurde, zugegen ist, begeht ebenso eine Ordnungswidrigkeit.
Übrigens, nur der allgemeine Schwerbehindertenausweis reicht hier nicht aus und zieht auch eine Verwarnung nach sich. Bitte prüfen Sie auch die Gültigkeit ihrer Parkberechtigung. Nicht immer gilt diese unbeschränkt.
Verwarnung:
Wird trotzdem verbotswidrig auf einem Schwerbehindertenparkplatz geparkt, ohne den besonderen Parkausweis auszulegen, werden 55 Euro fällig. Zusätzlich kann in solchem Fall, sollte der Parkplatz aktuell benötigt werden, zügig und auf Kosten des parkenden abgeschleppt werden.