Gemeindenachricht

Informationsreihe der Straßenverkehrsbehörde


Sicherheit im Straßenverkehr – ein besonderes Anliegen der  Gemeindeverwaltung und des Gemeinderates

In loser Folge geben wir unter dieser Überschrift einige Informationen, vor allem zum Verhalten im sogenannten „ruhenden Verkehr“. Verstöße müssen durch unseren Vollzugsdienst geahndet werden. Und da wir vermeiden wollen, dass Sie auch einmal ein „Knöllchen“ bekommen und vor allem im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer ist es unabdingbar, bestimmte Regeln zu beachten.

Parken direkt an Kreuzungen / Einmündungen:

Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen. – Dies gilt bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, sofern nicht durch Markierungen auf der Fahrbahn das Parken verkürzt oder verlängert wird. Das hat gute Gründe. Denn wenn im unmittelbaren Kreuzungsbereich geparkt wird, gibt es bei Gegenverkehr keine Ausweichmöglichkeit, um die Kreuzung zu überblicken, muss oft in diese gefahren werden, da nicht genug Platz vorhanden ist und Fußgänger und Verkehrsteilnehmer werden durch die genommene Sicht gefährdet und werden leicht übersehen. Auch an dieser Stelle muss wieder der Hinweis auf unsere jungen Verkehrsteilnehmer erfolgen. Auf Grund der Körpergröße und mangelnder Erfahrung fällt es diesen dann besonders schwer den nötigen Überblick zu bekommen und werden noch leichter übersehen. Egal ob sie mit Rad auf der Straße, oder zu Fuß unterwegs sind.

Schützen Sie diese durch Ihre Rücksicht und ein ordnungsgemäßes Parken!

Verwarnung:

Wird trotzdem verbotswidrig weniger als 5 Meter vor / hinter einer Kreuzung / Einmündung geparkt, werden mindestens 10 Euro fällig; bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer können sogar bis zu 30 Euro fällig werden.