Kommunaler Wärmeplan

Zum Erreichen der Klimaschutzziele Baden-Württembergs ist es von zentraler Bedeu-tung, dass nicht nur eine Stromwende vollzogen wird, sondern dass gleichzeitig auch eine Mobilitäts- und eine Wärmewende herbeigeführt werden. Diesen Leitsatz gilt es insbesondere deshalb zu berücksichtigen, weil der Wärmesektor mit 61 % den größten Anteil am Gesamtenergiebedarf in Waldbronn hat. Danach folgt der Stromsektor mit 23 % und der Verkehrssektor mit 16 %. Im Wärmesektor müssen grundsätzlich zwei Dinge gleichzeitig geschehen: Zum einen muss der Energiebe­darf drastisch reduziert werden. Zum anderen muss dafür Sorge getragen werden, dass der verbleibende Energiebedarf auf klimaneutrale Weise, das heißt mit Erneuer­baren Energien gedeckt werden kann. Diesen Transformationsprozess auf kommu­naler Ebene zu steuern, ist Gegenstand des Waldbronner Energieplans. Für die Er­stellung des Energieplans wurde die Umwelt- und Energieagentur Kreis Karlsruhe im Jahr 2022 beauftragt. In enger Zusammenarbeit zwischen Gemeindeverwaltung und Energieagentur sowie weiteren Akteuren konnte der Energieplan im Mai 2023 fertig gestellt und im September vom Waldbronner Gemeinderat beschlossen werden. Wesentlicher Gegenstand der Beschlussfassung ist dabei:

den Energieplan als vorbereitendes und begleitendes Instrument zur Erreichung der Waldbronner Klimaschutzziele einzusetzen sowie

die herausgearbeiteten priorisierten Maßnahmen zu konkretisieren und nach Möglichkeit umzusetzen.

Durch die Beschlussfassung geht hervor, dass es sich beim Energieplan nicht um eine einmalige Planerstellung handelt, sondern dass er viel mehr einem Prozesswerkzeug entspricht, um die Klimaziele fortlaufend und zielorientiert umzusetzen. Die Federfüh­rung des Energieplans liegt beim Technischen Amt der Gemeindeverwaltung Waldbronn. Auf Basis des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) ist die Erstellung eines Kommunalen Wärmeplans (§27 KlimaG BW) für alle Stadtkreise und Großen Kreisstädte bis zum 31. Dezember 2023 verpflichtend, für kleine­re Gemeinden wie Waldbronn ist diese freiwillig.

Da ein Gremienbeschluss und eine „wesentliche“ Vergleichbarkeit des Plans zu den Vorgaben des Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) vorliegen (insbesondere, wenn sie Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder Landes waren, oder nach dem Standard der in der Praxis verwendeten Leitfäden erstellt wurden; § 5 Abs. 2 Satz 2 WPG-Entwurf), wird der freiwillige kommunale Wärmeplan den Vorgaben des WPG entsprechen und damit anerkannt.

Der Beschluss des Wärmeplans bleibt ohne direkte rechtliche Außenwirkung:

  • Festsetzung nur durch zusätzliche, optionale Entscheidung zur Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder von Wasserstoffnetzausbaugebieten (§ 26 WPG) – bislang keine Festsetzung in Waldbronn
  • Wichtig! Entscheidung über Festsetzung bewirkt keine Pflicht, bestimmte Versorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bestimmte Versorgungsinfrastruktur zu errichten/auszubauen/betreiben

Kommunaler Wärmeplan (PDF)