Freundeskreis Reda-Waldbronn 

Der Vorstand:

- Dr. Bozena Arnold - 1. Vorsitzende
- Dr. Roland Diaz-Bone - 2. Vorsitzender
- Bernhard Schillinger - Kassenwart
- Patricia Diaz-Bone - Schriftführerin
- Harald Mangler - Beisitzer

Die Satzung des Freundeskreis Reda–Waldbronn e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Pkt. 1    Der Verein trägt den Namen „Freundeskreis Reda-Waldbronn“.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht wird der Namenzusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“ hinzugefügt.
Pkt. 2    Der Verein mit Sitz in Waldbronn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Pkt. 3    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Pkt. 4    Die Gründung des Vereins basiert auf der Vereinbarung vom 06.09.1997 zwischen der Stadt Reda und der Gemeinde Waldbronn über einen kommunalen Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit unter Einbeziehung von Bürgerschaften.
 
§ 2 Zweck des Vereins
Pkt.1     Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung durch Förderung der Partnerschaft der Stadt Reda in Polen und der Gemeinde Waldbronn in Deutschland.
Pkt. 2    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Förderung der länderübergreifenden Freundschaft,
Unterstützung der entsprechenden Aktivitäten der Gemeinde Waldbronn,
Organisation von Veranstaltungen zur Vermittlung polnischer/deutscher Geschichte und Kultur,
Durchführung von Kultur- / Sprachreisen nach Polen, insbesondere nach Reda und Umgebung,
Ausbau und Pflege von Begegnungen zwischen den Bürgern von Reda und Waldbronn, insbesondere Begegnungen von Jugendlichen,
Öffentlichkeitarbeit und eigene Publikationen. 
§ 3 Gemeinnützigkeit
Pkt. 1    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Pkt. 2    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Pkt. 3    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungsersatz kann bezahlt werden.
Pkt. 4    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Mitgliedschaft
Pkt. 1    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen.
Pkt. 2    Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Pkt. 3    Der freiwillige Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende möglich. Er bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Pkt. 4    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Pkt. 5    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn aufgrund mangelnder Teilnahme an Aktivitäten des Vereins davon ausgegangen werden kann, dass ein Interesse an weiterer Mitarbeit nicht vorhanden ist. Die Streichung soll dem Mitglied angekündigt werden, verbunden mit einer Einladung zur nächsten Veranstaltung oder mit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Pkt. 6    Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem betreffenden Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessener Frist Stellung zu nehmen.
 
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Haftungsbeschränkung
Pkt. 1    Von den Mitgliedern des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Pkt. 2    Der Verein kann Spenden entgegennehmen.
Pkt. 3    Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt.
 
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
§7 Der Vorstand
Pkt. 1    Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassenwart.
min. einem Beisitzer
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder sollte immer ungerade sein.
Pkt. 2    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Pkt. 3    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Pkt. 4    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich per Mail oder Post einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf elektronischen Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
 
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Pkt. 1    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
Beschlussfassung über die Änderung und über die Auflösung des Vereins,
Ernennung von Ehrenmitgliedern.Pkt. 2    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Pkt. 3    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand berufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll schriftlich per Mail oder Post und durch Anzeige im Amtsblatt der Gemeinde Waldbronn mit Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse erfolgreich abgesandt wurde.
Pkt. 4    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr zu berufen. Sie soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, sofern die Aufgaben des Vereins dies erfordern oder wenn min. die Hälfte der Vorstandsmitglieder bzw.1/10 der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Pkt. 5    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Pkt. 6    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Pkt. 7    Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Ein Beschluss gilt als gefasst, sofern auf ausdrückliche Frage keine Gegenrede erhoben wird. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Eine Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen.
Pkt. 8    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer des Vereins erstellt wird. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Pkt. 9    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand auf dem elektronischen Wege oder schriftlich beantragen, dass weiter Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
 
§ 9 Auflösung und Anfallberechtigung
Pkt. 1    Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen.
Pkt. 2    Die Liquidation des Vereinsvermögens erfolgt durch den Vorstand.
Pkt. 3    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Waldbronn, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des gemeinnützigen Vereinszwecks zu verwenden hat.
 
§ 10 Übergangsbestimmung
Sofern die zuständigen Ämter Teile der Satzung beanstanden, ist der Vorstand berechtigt und ermächtigt, diese im Rahmen des vorgegebenen Vereinszwecks zur Behebung der Beanstandung abzuändern.