Behördennummer 115

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Dienstleistung

Adoptionspflege eines minderjährigen Kindes aufnehmen

Die Adoptionspflege dient der Vorbereitung der Adoption.

Sie soll die Prognose erleichtern, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird und ist gesetzlich vorgeschrieben.

Das Kind muss vor der Adoption eine angemessene Zeit in der Pflege der künftigen Adoptiveltern verbracht haben. Im Regelfall wird eine Adoptionspflegezeit von mindestens einem Jahr als angemessen angesehen. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die künftigen Adoptiveltern das künftige Adoptivkind in ihren Haushalt aufnehmen. Sie endet mit dem Tag, an dem das Familiengericht die Adoption ausspricht. Je älter das Kind ist, desto länger sollte die Adoptionspflegezeit sein. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine kürzere Adoptionspflegezeit angemessen sein, zum Beispiel wenn bereits eine soziale Bindung zwischen künftigen Eltern und Adoptivkind besteht. Das kann insbesondere bei der Annahme eines Kindes durch den Stiefelternteil oder durch den anderen Lebenspartner der Fall sein.

Die leiblichen Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, können sich an der Auswahl der Adoptiveltern beteiligen.

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Zuständige Stelle
0721 93653199
E-Mail senden / anzeigen
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zuständige Stelle

die Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat

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Voraussetzungen
  • Die Adoptionsvermittlungsstelle hat Ihre Eignung, ein Kind zu adoptieren, mit positivem Ergebnis überprüft.
  • Aus Sicht der Adoptionsvermittlungsstelle sind Sie die am besten geeigneten Adoptiveltern für das zur Adoption freigegebene Kind.

Bei Beginn der Adoptionspflege muss gewährleistet sein:

  • Sie haben die Absicht, das Kind zu adoptieren. Die Zeit der Adoptionspflege ist keine unverbindliche Probezeit.
  • Der späteren Adoption stehen keine Hindernisse entgegen.
  • Es ist zu erwarten, dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
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Verfahrensablauf

Sie erhalten von der Adoptionsvermittlungsstelle Informationen über das Kind und seine Herkunftsfamilie.

Wenn Sie das Kind kennenlernen wollen, organisiert die Vermittlungsstelle ein Treffen. Bei älteren Kindern finden mehrere Begegnungen statt.

Sie sind dem anzunehmenden Kind gegenüber vorrangig zum Unterhalt verpflichtet. Dieses gilt, sobald die elterlichen Einwilligungen beim Familiengericht eingegangen sind und das Kind mit dem Ziel der Adoption in Ihrem Haushalt lebt. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie auch keinen Anspruch auf Pflegegeld mehr.

Bereits in der Adoptionspflegezeit können Sie verschiedene sozial-, steuer- und arbeitsrechtliche Leistungen und Vergünstigungen für sich und das Kind in Anspruch nehmen, vor allem

  • das Kind bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichern,
  • Kindergeld, Elterngeld und Elternzeit beantragen,
  • arbeits-, renten- und steuerrechtliche Vergünstigungen für sich in Anspruch nehmen.

Sie können sich in dieser Zeit von der Adoptionsvermittlungsstelle in allen Fragen, die das Kind betreffen, beraten und betreuen lassen. Die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt in der Regel beim Jugendamt.

Im Laufe der Adoptionspflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim Familiengericht einreichen. Dies kann vor oder nach Eingang der notariell beurkundeten Einwilligungserklärungen der Eltern beim Familiengericht geschehen. Dieser Adoptionsantrag muss ebenfalls notariell beurkundet sein. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind selbst in die Adoption einwilligen.

Hinweis: Auch wenn Sie frühzeitig den Adoptionsantrag stellen, verkürzt sich dadurch nicht die Dauer der Adoptionspflege.

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Erforderliche Unterlagen

keine

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

keine

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Rechtsbehelf

Nach Ablauf der Adoptionspflegezeit entscheidet das Familiengericht über den Adoptionsantrag.

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Sonstiges

Achtung: Sie müssen das Kind innerhalb einer Woche nach Pflegebeginn beim Einwohnermeldeamt anmelden.

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Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 1744 (BGB) Probezeit
  • § 1751 (BGB) Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
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Weitere Hinweise
Zuständigkeit:


Jugendamt [Landratsamt Karlsruhe]

Hausanschrift:
Wolfartsweierer Straße 5
76131 Karlsruhe
Zur elektronischen Fahrplanauskunft



Postanschrift:
Beiertheimer Allee 2
76137 Karlsruhe

Telefon: 0721/936-7787

Fax: 0721/936-5132

E-Mail: jugendamt(at)landratsamt-karlsruhe.de

Homepage: http://www.landkreis-karlsruhe.de

Sprechzeit: Allgemeine Sprechzeiten:

Montag, Mittwoch bis Freitag:  08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag:                                14.00 Uhr bis 17.00 Uhr