Dienstleistung
Grundsteuer festsetzen
Wer Grundbesitz hat, muss Grundsteuer bezahlen.
Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.
Es wird unterschieden zwischen
- Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
- Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.
Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundstück zählen:
- bebaute und unbebaute Grundstücke
- Wohnungs- und Teileigentum
- Erbbaurechte
- Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz bestimmen.
Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.
Diese betragen:
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 6 Promille
- für Einfamilienhäuser:
- für die ersten 38.346,49 Euro des Einheitswerts 2,6 Promille und
- für den Rest des Einheitswerts 3,5 Promille
- für Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille
- für alle übrigen Grundstücke: 3,5 Promille
Der errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Gemeinde weitergegeben.
Ihr Steuerbetrag ergibt sich dadurch, dass der Steuermessbetrag von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert wird. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.
Die errechneten Größen
- Einheitswert,
- Grundsteuermessbetrag und
- Grundsteuer
werden Ihnen jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.
Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenwerte des Finanzamtes gebunden.
keine
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.
keine
Der Rechtsbehelf ist bei der auf dem Grundsteuerbescheid genannten Stadt oder Gemeinde einzulegen.
Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig von sich aus neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Gemeinde oder die Stadt die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.
Dies gilt auch, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Bungalow).
Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.
Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).
Reform der Grundsteuer
Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde auf Bundesebene eine Reform der Grundsteuer beschlossen. Das Land Baden-Württemberg hat dabei von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht: Der Landtag hat am 04.11.2020 das Landesgrundsteuergesetz beschlossen.
Danach bemisst sich die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 nicht mehr nach den Einheitswerten 1964, sondern nach sogenannten Grundsteuerwerten, die von den Finanzämtern erstmalig auf den 01.01.2022 festzustellen sind. Das betrifft bebaute und bebaubare Grundstücke, die nicht land- bzw. forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, sondern z.B. der Wohnnutzung oder der gewerblichen Nutzung dienen.
Der Grundsteuerwert ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert. Maßgeblich für den Bodenrichtwert ist die Bodenrichtwertzone, in der sich das Grundstück befindet.
Die Gutachterausschüsse werden die Bodenrichtwerte zum 01.01.2022 ermitteln und diese bis zum 30.06.2022 auf der zentralen Plattform BORIS BW veröffentlichen:
https://www.gutachterausschuesse-bw.de/
Das Finanzministerium hat am 30. März 2022 öffentlich bekanntgemacht:
Eigentümerinnen und Eigentümer müssen für ihre Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) eine Steuererklärung abgeben, eine sogenannte „Feststellungserklärung“. Diese Feststellungserklärung kann ab dem 01.07.2022 digital dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden. Nur in begründeten Härtefällen kann die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden. Die Abgabefrist endet am 31. Januar 2023.
Nähere Informationen dazu finden Sie hier:
Finanzämter Baden-Württemberg - Grundsteuer (fv-bwl.de)
Der Gemeinderat wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 14.07.2021 über die Neuregelung der Grundsteuer ab 2025 informiert: Präsentation Grundsteuerreform 2025 (PDF)
Ab 2025: Landesgrundsteuergesetz (LGrStG)