Wohnungslosigkeit
Wohnen ist ein essentielles Grundbedürfnis des Menschen und somit unverzichtbare Grundlage der menschlichen Existenz.
Bedingt durch ein kritisches Lebensereignis und davon bestimmtem Fehlverhalten, einer Räumungsklage, Räumungsurteil (Gerichtsbeschluss) oder einem Wohnungsbrand kann es zur Wohnungslosigkeit kommen, wobei hier zwischen Ursache und Auslöser zu unterscheiden ist.
Die Wohnungslosigkeit, beeinträchtigt dann das persönliche Wohlempfinden wie auch die Teilhabe am sozialen Miteinander und führt über längere Zeit zu persönlichem Rückzug und Isolation.
Verstärkt wird dies unter anderem auch durch gesellschaftliche, wie institutionelle Ausgrenzung.
Grundsätzlich unterscheidet das Recht freiwillige und unfreiwillige Obdachlosigkeit.
Unfreiwillig obdachlos ist im Sinne des allgemeinen Ordnungsrechts diejenige Person, die unfreiwillig Tag und Nacht im Freien zubringen muss, weil sie über keine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet (VGH BW, VBIBW 1996, 233).
Freiwillig obdachlos ist diejenige Person, die auf Grund eines freiwilligen und selbstbestimmten Willensentschlusse, gleichgültig aus welchen Gründen, mit einem Leben unter freiem Himmel mehr oder weniger einverstanden ist (Allgemeine Handlungsfreiheit Art.2 abs.1 GG).
Zur Vermeidung einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit hält die Gemeinde Waldbronn geeignete Unterkünfte bereit. Die Nutzung ist durch Satzung und Hausordnung geregelt.
Die kommunale Unterbringung von wohnungslosen Menschen ist stets eine Notlösung und daher eine vorübergehende Maßnahme. Vorher sind alle anderen Maßnahmen (z.B. Familie) auszuschöpfen. Grundlagen sind u.a. Artikel 1 GG, Art. 20,28 GG, §§ 1, 3 PolG BW.
Die Unterbringung von Flüchtlingen in Baden-Württemberg erfolgt grundsätzlich in drei Phasen:
Asylbewerber verlassen daher die vorläufige Unterbringung mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Asylantrag oder den Folgeantrag (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 FlüAG).
Zudem endet der Aufenthalt in der vorläufigen Unterbringung auch mit Erteilung eines Aufnahmetitels oder 24 Monate nach der Aufnahme durch die Untere Aufnahmebehörde (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 FlüAG). ( vgl. Gemeindetag Baden-Württemberg , 3.November 2015)
„Die Zuteilung der Personen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 FlüAG an die Gemeinden erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil der jeweiligen Gemeinde an der Bevölkerung des Landkreises errechnet.“ (DVO FlüAG)
Die Stäte und Gemeinden sind somit verpflichtet, die Asylbewerber und Flüchtlinge im Rahmen der Anschlussunterbringung aufzunehmen. Hierbei gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Unterbringung von obdachlos gewordenen Menschen. (vgl. Gemeindetag Baden-Württemberg , 3.November 2015)
Zur reibungslosen Umsetzung der Unterbringung von obdachlos gewordenen Menschen benötigen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ordnungsamt von allen betroffenen Familienmitgliedern folgende Dokumente und Unterlagen:
Planung, Koordination und Umsetzung der Unterbringung erfolgt in der Gemeinde Waldbronn durch Frau Tanja Barbagallo-Schierl
Bewohner der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Waldbronn erhalten, wie auch die Flüchtlinge, bei Bedarf Beratung und begleitende Hilfen durch sozialpädagogisches Fachpersonal.
Ergänzend werden Kontakte zu Beratungsstellen (ambulante Hilfe für Wohnungslose, Caritas, AWO, Betreuungsbüros, Sozialpsychiatrischer Dienst, Schuldnerberatung, Ärzten usw.) hergestellt.
Ziel ist es die entstandene Notlage möglichst schnell zu beenden und die Bewohner zur Rückkehr in ein eigenständig geführtes zivilrechtliches Wohnverhältnis zu befähigen.
Bedingt durch ein kritisches Lebensereignis und davon bestimmtem Fehlverhalten, einer Räumungsklage, Räumungsurteil (Gerichtsbeschluss) oder einem Wohnungsbrand kann es zur Wohnungslosigkeit kommen, wobei hier zwischen Ursache und Auslöser zu unterscheiden ist.
Die Wohnungslosigkeit, beeinträchtigt dann das persönliche Wohlempfinden wie auch die Teilhabe am sozialen Miteinander und führt über längere Zeit zu persönlichem Rückzug und Isolation.
Verstärkt wird dies unter anderem auch durch gesellschaftliche, wie institutionelle Ausgrenzung.
Grundsätzlich unterscheidet das Recht freiwillige und unfreiwillige Obdachlosigkeit.
Unfreiwillig obdachlos ist im Sinne des allgemeinen Ordnungsrechts diejenige Person, die unfreiwillig Tag und Nacht im Freien zubringen muss, weil sie über keine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet (VGH BW, VBIBW 1996, 233).
Freiwillig obdachlos ist diejenige Person, die auf Grund eines freiwilligen und selbstbestimmten Willensentschlusse, gleichgültig aus welchen Gründen, mit einem Leben unter freiem Himmel mehr oder weniger einverstanden ist (Allgemeine Handlungsfreiheit Art.2 abs.1 GG).
Zur Vermeidung einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit hält die Gemeinde Waldbronn geeignete Unterkünfte bereit. Die Nutzung ist durch Satzung und Hausordnung geregelt.
Die kommunale Unterbringung von wohnungslosen Menschen ist stets eine Notlösung und daher eine vorübergehende Maßnahme. Vorher sind alle anderen Maßnahmen (z.B. Familie) auszuschöpfen. Grundlagen sind u.a. Artikel 1 GG, Art. 20,28 GG, §§ 1, 3 PolG BW.
Die Unterbringung von Flüchtlingen in Baden-Württemberg erfolgt grundsätzlich in drei Phasen:
- Landeserstaufnahme ( Zuständig: RP)
- Vorläufige Unterbringung (Zuständig. LRA)
- Anschlussunterbringung (Zuständig: Kommune)
Asylbewerber verlassen daher die vorläufige Unterbringung mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Asylantrag oder den Folgeantrag (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 FlüAG).
Zudem endet der Aufenthalt in der vorläufigen Unterbringung auch mit Erteilung eines Aufnahmetitels oder 24 Monate nach der Aufnahme durch die Untere Aufnahmebehörde (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 FlüAG). ( vgl. Gemeindetag Baden-Württemberg , 3.November 2015)
„Die Zuteilung der Personen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 FlüAG an die Gemeinden erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil der jeweiligen Gemeinde an der Bevölkerung des Landkreises errechnet.“ (DVO FlüAG)
Die Stäte und Gemeinden sind somit verpflichtet, die Asylbewerber und Flüchtlinge im Rahmen der Anschlussunterbringung aufzunehmen. Hierbei gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Unterbringung von obdachlos gewordenen Menschen. (vgl. Gemeindetag Baden-Württemberg , 3.November 2015)
Zur reibungslosen Umsetzung der Unterbringung von obdachlos gewordenen Menschen benötigen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ordnungsamt von allen betroffenen Familienmitgliedern folgende Dokumente und Unterlagen:
- Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
- Bei ausländischen Personen: Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland (Aufenthaltserlaubnis)
- Einkommensunterlagen (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, -hilfe bzw. Nachweis über Beantragung von Arbeitslosengeld, -hilfe, letzter Rentenbescheid / -mitteilungen, Nachweis über Bezug von Sozialhilfe bzw. Beantragung von Sozialhilfe, Nachweise über Krankengeld bzw. Beantragung von Krankengeld, Bescheid über Erziehungsgeld bzw. Nachweis über Beantragung von Erziehungsgeld, Kindergeldnachweis bzw. Nachweis über Beantragung von Kindergeld, usw.)
- Geeignete Unterlagen, aus welchen die akute Obdachlosigkeit ersichtlich wird, z.B. Räumungsklage, Räumungsurteil (Gerichtsbeschluss); Gerichtsvollziehermitteilung über Zwangsräumungstermin; sonstiger Nachweis über Unterkunftsverlust
Planung, Koordination und Umsetzung der Unterbringung erfolgt in der Gemeinde Waldbronn durch Frau Tanja Barbagallo-Schierl
Bewohner der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Waldbronn erhalten, wie auch die Flüchtlinge, bei Bedarf Beratung und begleitende Hilfen durch sozialpädagogisches Fachpersonal.
Ergänzend werden Kontakte zu Beratungsstellen (ambulante Hilfe für Wohnungslose, Caritas, AWO, Betreuungsbüros, Sozialpsychiatrischer Dienst, Schuldnerberatung, Ärzten usw.) hergestellt.
Ziel ist es die entstandene Notlage möglichst schnell zu beenden und die Bewohner zur Rückkehr in ein eigenständig geführtes zivilrechtliches Wohnverhältnis zu befähigen.