Gemeindenachricht
FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr
Neuregelung durch „Bundesnotbremse“ betrifft auch Fahrgäste im KVV
Diese Regelung gilt somit auch in den Bussen und Bahnen des Karlsruher
Verkehrsverbundes (KVV) sowie an den Haltestellen im Verbundgebiet des KVV. Neben
FFP2-Masken sind auch vergleichbare Masken vom Typ KN95 und N95 zulässig,
herkömmliche medizinische OP-Masken jedoch nicht. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Die Inzidenz von 100 wird überschritten, wenn innerhalb von sieben Tagen mehr als 100
Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner registriert werden. Das Robert Koch-Institut
veröffentlicht auf seinem Dashboard unter corona.rki.de die 7-Tage-Inzidenz für alle Land und Stadtkreise.
Unter einer Inzidenz von 100 besteht im ÖPNV weiterhin die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske. Neben FFP2-, KN95- oder N95-Masken können dann auch
herkömmliche medizinische OP-Masken verwendet werden.
Für das Kontroll- und Servicepersonal im ÖPNV, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt,
gilt nach dem novellierten Infektionsschutzgesetz die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Gesichtsmaske.
Weitere Informationen gibt es unter kvv.de/maskenpflicht und unter baden-wuerttemberg.de